Tatsächlich aktiv geblieben bis zum Alter von 65 Jahren

Da manche Kapital- und Abfindungswerte für eine günstigere Steuerregelung (oder mit einem Steuersatz von 10%) berücksichtigt werden können, ist es erforderlich, dass dieses Kapital frühestens nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (65 Jahre) an diejenigen Anspruchsberechtigten ausbezahlt wird, die mindestens bis zu diesem Alter effektiv aktiv blieben.

Bezugszeitraum für das gesetzliche Pensionsalter (65 Jahre)

Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum vor dem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre), der berücksichtigt werden muss, um festzustellen, ob jemand tatsächlich bis zu diesem Alter effektiv aktiv geblieben ist. Der Bezugszeitraum erstreckt sich über drei Jahre.

Das Mitglied muss während der letzten drei Jahre, die seinem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre) unmittelbar vorhergehen, ununterbrochen effektiv aktiv geblieben sein.

 Für Arbeitnehmer

Um einen Anspruch auf die günstige Steuerregelung geltend machen zu können müssen Arbeitnehmer oder Betriebsleiter während des gesamten Bezugszeitraums bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (65 Jahre) effektiv eine Berufstätigkeit ausgeübt haben.

Gleichgestellte Zeiträume

Bestimmte Zeiträume der Inaktivität oder eingeschränkter Aktivität können ebenfalls mit Zeiträumen der Aktivität gleichgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall:

  • für den Zeitraum, in dem die Hinterbliebenenrente erhalten wurde, insofern danach noch eine eigene Aktivität (bezüglich einer zulässigen Berufstätigkeit) ausgeübt wird;
  • für den Zeitraum, in dem die Betroffenen ihren Anspruch auf die Halbzeit-Brückenpension geltend machen;
  • für den Zeitraum, in dem die Betroffenen Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag erhalten, insofern sie entsprechend verfügungsbereit sind, wie in Artikel 56, § 3 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zum Arbeitslosengesetz festgelegt. Entsprechende Verfügungsbereitschaft bedeutet unter anderem, dass man als Arbeitssuchender angemeldet bleibt und an einer geeigneten Begleitung mitwirkt. Diese geeignete Begleitung verläuft über einen individuellen Aktionsplan.
  • für den Zeitraum einer Beschäftigung in einem “Teilzeit”-Arbeitsverhältnis;
  • für den Zeitraum, in dem die Betroffenen Arbeitslosengeld erhalten und deshalb
    • unfreiwillig arbeitslos sind und daher keine geeignete Ausbildung oder Beschäftigung ablehnen, die angeboten wird;a
    • auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind:
      • sich aktiv an Begleit- oder Ausbildungsmaßnahmen beteiligen, welche die Arbeitsvermittlung VDAB oder BGDA in Flandern oder Brüssel anbieten kann;
      • selbst aktiv nach Arbeit suchen, durch Wahrnehmen von Stellenangeboten, durch Spontanbewerbung oder Anmelden bei Zeitarbeitsagenturen usw.;
      • wenn die Betroffenen vor ihrem 62. Geburtstag ihre Vollzeit-Arbeitsleistungen oder ihr Teilzeit-Arbeitsverhältnis im Rahmen des Vollzeit-Zeitkredits vollständig unterbrechen (Art. 1 Strich 1 und 3 bis 5 des Tarifvertrags Nr. 77bis) oder bei anderer Laufbahnkürzung, aber ab ihrem 62. Geburtstag bis zu ihrem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre) ihre Arbeitsleistungen wieder in vollem Umfang aufnehmen;
  • wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Alters geltend gemacht haben:
    • den Anspruch auf 1/5 Laufbahnkürzung (Art. 1 Strich 2 und 6 bis 8 des Tarifvertrags 77bis);
    • den Anspruch auf Verminderung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeit-Beschäftigung (Art. 1 Strich 3 und 9 bis 10 des Tarifvertrags 77bis);
    • eine andere Laufbahnkürzung bis höchstens zur Hälfte der Vollzeit-Beschäftigung;
  • für den Zeitraum der Entlassung mit Anspruch auf Arbeitslosengeld: dieser wird mit dem Zeitraum gleichgestellt, in dem die Betroffenen Arbeitslosengeld erhalten (siehe oben);
  • für den Zeitraum der Entlassung, wenn die Betroffenen Kündigungsabfindungen erhalten und folglich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, insofern:
    • die Arbeitslosigkeit Umständen geschuldet wird, die Unabhängigkeit vom Willen der Betroffenen sind (Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 über das Arbeitslosengesetz);
    • die Betroffenen als Arbeitssuchende angemeldet sind und bleiben (Artikel 58 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses) und
    • auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind und aktiv nach Arbeit suchen (Artikel 24 § 1 Absatz 3 Punkt 5; 56 § 1 und 58 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses);
  • für den Zeitraum des gesetzlichen Jahresurlaubs oder der gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsruhezeiten;
  • für den Zeitraum einer gesetzlichen Krankheit oder Behinderung, wobei die Arbeitsunfähigkeit nicht die Beendigung des Arbeitsvertrags zur Folge hat und insofern die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit (andere als eine Berufskrankheit) oder eines Unfalls (anderer als ein Arbeitsunfall) ist;
  • für den Zeitraum, in dem eine Entschädigung für vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit oder eine Entschädigung für eine bleibende Behinderung erhalten wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls ist, oder wenn eine Entschädigung für vollständige vorübergehende oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erhalten wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Berufskrankheit ist.

Nicht gleichgestellte Zeiträume

  • der Zeitraum, ab dem vorzeitig in Pension gegangen wird, auch wenn ab 62 Jahren oder später die Pensionsansprüche ausgesetzt werden, um bis zum gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre) beispielsweise als Zeitarbeiter wieder eine Arbeit aufzunehmen;
  • für den Zeitraum, in dem die Hinterbliebenenrente erhalten und wobei die eigene Berufstätigkeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (65 Jahre) vollständig beendet wird;
  • der Zeitraum, in dem ein entlassener Arbeitnehmer, der die Bedingungen nicht erfüllt, die Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (die vorherige “Vollzeit-Brückenpension”) nutzen zu können, außer dem gesetzlichen Arbeitslosengeld ein zusätzliches oder über das gesetzliche hinausgehendes Arbeitslosengeld erhält (Pseudo-Brückenpension, auch Canada-Dry genannt).
  • wenn die Betroffenen vor ihrem 62. Geburtstag ihre Vollzeit-Arbeitsleistungen oder ihr Teilzeit-Arbeitsverhältnis im Rahmen des Vollzeit-Zeitkredits vollständig unterbrechen (Art. 1 Strich 1 und 3 bis 5 des Tarifvertrags Nr.  77bis) oder bei anderer Laufbahnkürzung.

Für Selbstständige

Von Selbstständigen, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (65 Jahre) und mindestens während der drei unmittelbar vorhergehenden Jahre ununterbrochen einem Sozialversicherungsfonds angehörten und in diesem Zeitraum effektiv und vollständig die im Rahmen des Sozialstatuts von hauptberuflich Selbstständigen gesetzlichen Sozialbeiträge bezahlt hat, kann angenommen werden, dass sie bis zum gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre) effektive aktiv geblieben sind.

Gleichgestellte Zeiträume

Der Zeitraum vor dem gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre), in dem die selbstständige Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit vollständig beendet wurde und die Arbeitsunfähigkeit vom Vertrauensarzt derjenigen Krankenkasse anerkannt wird, bei der der Selbstständige versichert ist.

Nicht gleichgestellte Zeiträume

Der Zeitraum, ab dem vorzeitig in Pension gegangen wird, auch wenn ab 62 Jahren oder später die Pensionsansprüche ausgesetzt werden, um bis zum gesetzlichen Pensionsalter (65 Jahre) beispielsweise als Zeitarbeiter wieder eine Arbeit aufzunehmen.

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