Seit 1. Januar 2014 gilt ein geändertes Pensionsreglement. Wenn Sie keine/n Ehepartner/in und keine/n gesetzliche/n Lebenspartner/in und keine Kinder haben, KÖNNEN Sie dem Pensionsfonds per Einschreibebrief eine/n Anspruchsberechtigte/n benennen, WENN Sie nicht wollen, dass Ihr Pensionskapital im Todesfall wieder dem Pensionsfonds gutgeschrieben wird.
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