Was geschieht mit dem Pensionskapital im Todesfall?

Im Todesfall bezahlt der Pensionsfonds das angesparte Pensionskapital einschließlich der erzielten finanziellen Rendite an den/die Anspruchsberechtigte(n):

  1. an den/die Ehepartner(in) des Mitglieds, insofern nicht gerichtlich von Tisch und Bett getrennt oder faktisch geschieden;
  2. in Ermangelung dessen an den/die gesetzliche/n Lebenspartner(in);
  3. in Ermangelung dessen an die Kinder;
  4. in Ermangelung dessen an den (die) vom Mitglied (per Einschreibebrief an Pensionsfonds) benannte/n Person(en);
  5. in Ermangelung dessen an die Eltern des Mitglieds;
  6. in Ermangelung dessen an den Pensionsfonds.

Achtung: Wenn sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Ableben keine Anspruchsberechtigten melden, geht die im Todesfall vorgesehene Auszahlung an den Pensionsfonds.

Achtung: Um im Todesfall zu vermeiden, unnötig warten zu müssen, wird der Pensionszuschlag für das Sterbejahr festgelegt, indem der Pensionszuschlag des vorangegangenen Jahrs proportional entsprechend der Anzahl voller Monate bis zum Sterbedatum angepasst wird, sofern das Mitglied bis dahin bei einer Organisation des föderalen Non-Profit-Sektors angestellt war.

<< Zurück zu den FAQs