Wie können Sie selbst eine Person als anspruchsberechtigt ernennen?
Wenn Sie nicht verheiratet sind, keine/n gesetzliche/n Lebenspartner(in) und keine Kinder haben, können Sie eine Person ernennen, die in Ihrem Todesfall anspruchsberechtigt auf Ihr Pensionskapital wird. Dafür müssen Sie dieses Formular (F140.05) als Einschreiben an den Pensionsfonds schicken.
Im Todesfalle ist die vermerkte Person anspruchsberechtigt auf Ihr Pensionssparbuch, solange Sie:
- keine andere Person als anspruchsberechtigt ernennen,
- nicht heiraten,
- keine/n gesetzliche/n Lebenspartner(in) und
- keine Kinder haben,
- das Pensionskapital nach Ihrer Pensionierung nicht anfordern.
Wenn Sie mehrere Personen als anspruchsberechtigt ernennen, müssen Sie für jede/n Anspruchsberechtigte/n eine Kopie dieses Formulars (F140.05) ausfüllen.