Welche Arbeitnehmer sind vom sektoralen Zusatzpensionssystem betroffen?
Jeder Arbeitnehmer, ungeachtet der Art des Arbeitsvertrags (Arbeiter oder Angestellter, unbestimmte oder bestimmte Dauer, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung usw.),
- der ab dem 1. Januar 2010 mit einem Arbeitsvertrag an eine Organisation gebunden ist, von der föderalen Regierung subventioniert oder nicht;
- oder der nach dem 1. Januar 2010 mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden soll, von der föderalen Regierung subventioniert oder nicht;
- und zu dem ein Tarifvertrag zur Einführung eines sektoralen Zusatzpensionssystems im Rahmen des paritätischen (Sub-)Komitees vereinbart wurde;
wird verpflichtet, dem Pensionssystem angegliedert zu werden.
Werden ebenfalls ausgeschlossen:
- Arbeitnehmer mit einem Zeitarbeitsvertrag oder mit Ferien-,
- Studenten- oder IBO-Verträgen (Einzelberufsausbildung), industrielle Auszubildende;
- Arbeitnehmer in Pflegeberufen und Personen, angestellt im Rahmen von Art. 60 § 7 des organischen Gesetzes für die Einrichtung von ÖSHZs, und im Rahmen von Art. 78 des KE vom 25.11.1991, außer es handelt sich um einen Arbeitsvertrag;
- Auszubildende, für die keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden (anerkannte Auszubildende im Mittelstand, Auszubildende mit industriellem Ausbildungsvertrag, Auszubildende für Unternehmensführung, Auszubildende mit einem Vertrag für soziale und berufliche Eingliederung, von den Gemeinschaften und Regionen anerkannt, Praktikanten mit einem Berufseinführungsvertrag);
- Arbeitnehmer, die Aktivitäten ausüben, während sie bereits eine gesetzliche Altersrente
- Artzen-angestellten die een ausbildung folgen fur artst-specialist und die unterhebig sind durch die arbeitgeber-kliniken auß der privat sektor (Code 072 RSS)
Achtung: Das Datum des Dienstantritts beim Arbeitgeber entspricht zugleich dem Datum des Beitritts zum Pensionssystem.
Der Zeitraum, in dem man bei verschiedenen Arbeitgebern innerhalb des Sektors gearbeitet hat, wird zusammengezählt.
Die Art des Arbeitsvertrags (bestimmte Dauer, unbestimmte Dauer, Teilzeit usw.) spielt keine Rolle, doch wenn man als Zeitarbeiter (Leiharbeit) im Non-Profit-Sektor angestellt war, werden keine Beiträge einbezahlt. Denn dann ist man bei einer Zeitarbeitsfirma und nicht bei einer Einrichtung aus dem föderalen Non-Profit-Sektor beschäftigt. Dieser Beschäftigungszeitraum wird auch nicht mit einer Beschäftigung im föderalen Non-Profit-Sektor gleichgestellt.